Satzung des Vereins der Kinder- und Jugendförderung Grammetal e.V.

1. Name und Sitz

1.1.
Der Verein wurde am 20. April 2002 gegründet und trägt den Namen "Verein der Kinder- und Jugendförderung Grammetal e. V." und hat seinen Sitz in Isseroda.

1.2.
Anschrift: VG Grammetal -- Verein der Kinder- und Jugendförderung Grammetal e.V.-Schlossgasse 19, 99428 Isseroda

1.3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Ziele und Grundsätze

2.1.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder und Jugendlichen in allen Lebensbereichen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

2.2.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch, Projektarbeiten (einmalig oder dauerhaft), die z.B. beinhalten:

2.2.1.
Organisation und Umsetzung von Veranstaltungen durch Kinder und Jugendliche

2.2.2.
Heranführung der Kinder und Jugendlichen an traditionelle Lebensräume zum  Verständnis und Bereitschaft für ihre Umwelt und Mitmenschen

2.2.3.
Die Förderung von Kinder- und Jugendarbeit durch Projekte

2.2.4.
Mitgestaltung des öffentlichen Lebens durch Kinder und Jugendliche

2.3.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

3. Gliederung

3.1.
Um die in § 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige /unselbstständige Sektion gegründet werden.

4. Rechtsgrundlagen

4.1.
Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe. Grundlagen hierfür sind:

4.1.1. seine Satzung

4.1.2. seine Geschäftsordnung

4.1.3. seine Finanzordnung

5. Mitgliedschaften

5.1. Eintritt in den Verein:

5.1.1.
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied und andere Vereine als selbständige Sektionen (§ 3.1) angehören.

5.1.2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei minderjährigen Personen ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beizufügen.

5.1.3.
Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft.

5.1.4.
Der Beitritt ist für mindestens ein halbes Jahr zu erklären.

5.2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

5.2.1. Austritt

5.2.2. Ausschluss

5.2.3. Tod

5.3.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Monaten zum Jahresende ( bis 31. 10. ) erklärt werden.

5.4.
Den Ausschluss beschließt der Vorstand.

5.5.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

5.6.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen 8 Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

6. Organe

6.1. Die Organe des Vereins sind:

6.1.1. die Mitgliederversammlung

6.1.2. der Vorstand

6.1.3. der erweiterte Vorstand

7. Die Mitgliederversammlung

7.1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Mitgliedervollversammlung.

7.2.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

7.3.
Die Mitgliedervollversammlung beschließt vor allem über die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

7.4.
In der Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse niedergeschrieben sind. Das Protokoll wird vom Protokollanten und dem Vorsitzenden unterschrieben.

7.5. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

7.5.1.
der Vorstand beschließt

7.5.2.
33,33 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen

7.6.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.

7.7.
Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus.

7.8.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

7.9.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

7.10.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.

7.11.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine geheime Abstimmung.

8. Stimmrecht auf Wählbarkeit

8.1.
Mitglieder, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht

8.2.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

8.3.
Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16 Lebensjahr vollendet haben.

8.4.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

9. Der Vorstand

9.1. der Vorstand

9.1.1. Der Vorstand besteht aus:
9.1.1.1. dem Vorsitzenden
9.1.1.2. dem Stellvertreter
9.1.1.3. dem Kassenwart (2. Stellvertreter)
9.1.1.4. dem Schriftführer
9.1.1.5. dem Jugendwart
9.1.1.6. dem 1. Beisitzer
9.1.1.7. dem 2. Beisitzer


9.1.2.
Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart müssen ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben.

9.1.3.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

9.1.4.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern für 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seine Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

9.1.5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, bzw. dem Kassenwart jeweils gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass Entscheidungen, ohne die vorherige Genehmigung des Vorstandes getroffen wurden, einer unverzüglich Nachholung bedürfen. Weiterhin wird im Innenverhältnis festgelegt, dass wenn der Vorsitzende verhindert ist, der Stellvertreter an seine Stelle tritt.

9.2. Der erweiterte Vorstand

9.2.1. Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) dem Vorstand und b) einem Vertreter je Sektion

10. Beiträge

10.1. Es werden Beiträge von jedem Mitglied erhoben. Die Höhe der Beiträge regelt der Vorstand.

11. Auflösung des Vereins

11.1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedervollversammlung / Delegiertenkonferenz erfolgen, wenn diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

11.2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

12. Inkrafttreten

12.1.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 20. April 2002 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt somit in Kraft.


Impressum

Verein der Kinder- und Jugendförderung Grammetal e.V. | Schloßgasse 19 | 99428 Isseroda
Tel. / Fax: 0 12 12 / 66 43 47 75 37

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